Satzung des Vereins zur Förderung der Erich Kühnhackl Stiftung

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz 

Die Stiftung führt den Namen ,,Erich Kühnhackl Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Landshut. 

§ 2
Stiftungszweck 

  1. Die Stiftung verfolgt den Zweck, den Eishockeysport in Deutschland zu fördern und zu unterstützen, insbesondere durch Förderung und Unterstützung junger Talente, denen hierdurch die Ausübung des Eishockeysports ermöglicht werden soll. Die Stiftung wird vor allem dort tätig, wo öffentliche oder private Hilfe nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig für einen solchen Zweck geleistet wird bzw. geleistet werden kann. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2.  1. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. die gezielte Hilfe für junge Eishockeytalente beiderlei Geschlechts, die Spaß am Eishockeyspiel gewonnen haben, 
  2. die Unterstützung solcher begabter Spielerinnen und Spieler in
    menschlicher, sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht durch aktive Beratung und Hilfestellung. 
  1. Die wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung des Eishockeysports, insbesondere der jungen Eishockeytalente, erfolgt grundsätzlich unter Beachtung der folgenden Maßgaben: 
  1. Die Stiftung vergibt ihre Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler, die die festgelegten Kriterien erfüllen. 
  2. Die Stiftung vergibt keine Mittel an Sportler, die ausreichend andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben. 
  3. Die Stiftung gewährt keine Förderleistungen, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen. 
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  2. Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch. 

§3
Stiftungsvermögen 

Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark). 

§4
Stiftungsmittel 

Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht 

  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  • aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 

Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden. 

§ 5
Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind 
  • der Stiftungsrat
  • der Stiftungsvorstand 
  1. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die den Mitgliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, können angemessen ersetzt werden. 

§6
Stiftungsrat 

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats sind durch das Stiftungsgeschäft berufen. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stifter bzw. nach seinem Ausscheiden aus der Stiftung von den amtierenden Mitgliedern des Stiftungsrats mehrheitlich berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrats wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsvorstand angehören. 
  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Präsidenten) und zwei stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsidenten). 
  3. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Stiftungsvorstand zugewiesen sind. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Jahres- und Vermögensrechnung, den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtIichen Genehmigung bedürfen bzw. der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen sind und über Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung so wie Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung(näheres hierzu regelt § 10 dieser Satzung). 

§7
Sitzungen des Stiftungsrats 

  1. Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß eine Sitzung des Stiftungsrats zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden. 
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsrats oder einer seiner Stellvertreter lädt die Mitglieder schriftlich, unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung, so rechtzeitig zur Sitzung ein, daß die Ladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz ist. 
  3. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt. 
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die Stimme eines seiner Stellvertreter. Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung und Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats. Näheres zu Satzungsänderungen,Umwandlung und Aufhebung der Stiftung regelt § 10 dieser Satzung. 
  5. Über die Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen Sie ist vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern sowie der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen. 
  6. Im übrigen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2. Die obigen Absätze gelten entsprechend. 
  7. Der Stiftungsrat hat den Stiftungsvorstand rechtzeitig darüber zu informierten, daß und wann Stiftungsratssitzungen stattfinden, damit der Stiftungsvorstand seine Möglichkeiten gemäß § 8 Abs. 4 dieser Satzung wahrnehmen kann. 

§8
Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden vom Stifter bzw. nach seinem Ausscheiden aus der Stiftung vom Stiftungsrat mehrheitlich berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsvorstands wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsrat angehören.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten je für sich allein die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Mit Wirkung für das Innenverhältnis macht einer der stellvertretenden Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch, wenn der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist. 
  3. Der Stiftungsvorstand leitet die Geschäfte in eigener Verantwortung. 

Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages ist entbehrlich. 

Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Stiftungsrat vorbehalten sind. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat alsbald Kenntnis zu geben. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands entsprechend. 

  1. Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil.
  2. Der Stiftungsvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§9
Sitzungen des Stiftungsvorstands 

Für Sitzungen des Stiftungsvorstandes gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 6 dieser Satzung entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, daß der Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammentritt. 

§ 10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung 

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisses geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. 
  2. Änderungen des Stiftungszweck sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 
  3. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Stifters und werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Niederbayern wirksam. 

§ 11
Stiftungsaufsicht 

  1. Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Niederbayern wahrgenommen. 
  2. Der Aufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. 

§ 12
Vermögensanfall 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Landshut, die es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Niederbayern in Kraft. 

München, den 02.07.2003

Datenschutz

Impressum