Satzung
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Satzung des Vereins zur Förderung der Erich Kühnhackl
Stiftung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung
der Erich Kühnhackl Stiftung e. V.“ und ist
im Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen Sitz in
München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck,
die Erich Kühnhackl Stiftung, Landshut, nach besten
Kräften zu unterstützen. Der Verein fördert
die satzungsgemäßen Aufgaben der Erich Kühnhackl
Stiftung.
Die Stiftung verfolgt den Zweck, den Eishockeysport
in Deutschland zu fördern und zu unterstützen,
insbesondere durch Förderung und Unterstützung
junger Talente, denen hierdurch die Ausübung des
Eishockeysports ermöglicht werden soll. Die Stiftung
wird vor allem dort tätig, wo öffentliche
oder private Hilfe nicht, nicht ausreichend oder nicht
rechtzeitig für einen solchen Zweck geleistet wird
bzw. geleistet werden kann. Sie verfolgt damit ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch
die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an
die Erich Kühnhackl Stiftung zur Verwendung für
deren steuerbegünstigte Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden. Die Mitgliedschaft hat einen
schriftlichen Mitgliedsantrag zur Voraussetzung, der
von zwei Mitgliedern unterstützt wird. Über
die Annahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod.
b) Kündigung des Mitgliedes; diese ist schriftlich
an den Vorstand des Vereins mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zu
erklären.
c) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aberkennen,
wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke und Interessen
des Vereins schädigt oder gefährdet oder seiner
Beitragsverpflichtung über zwei Jahre hinaus trotz
zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Vor
Beschlussfassung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluß ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Fördernde Mitgliedschaft
Neben einer Mitgliedschaft besteht auch die Möglichkeit,
förderndes Mitglied des Vereins zu werden. Mit
einer fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht
verbunden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Vorstand bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Sowohl für Mitglieder als auch für fördernde
Mitglieder sind die Beiträge zu Beginn eines jeden
Jahres fällig. Fördernde Mitglieder haben
zusätzlich zum Jahresbeitrag einen einmaligen Aufnahmebeitrag
zu entrichten, über dessen Höhe ebenfalls
der Vorstand entscheidet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und fördernden
Mitglieder
Die Mitglieder und fördernden Mitglieder sind verpflichtet,
die Bestrebungen des Vereins zu fördern.
Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen. Auch fördernde Mitglieder
sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des
Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht steht ausschließlich
Mitgliedern zu. Es kann auch durch ein anderes Mitglied
in Vertretung ausgeübt werden, das dem Vorstand
schriftlich zu benennen ist.
Fördernde Mitglieder sind neben Mitgliedern berechtigt,
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Fördernden
Mitgliedern/ Mitgliedern steht dieses Recht allerdings
nur zu, wenn entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung
stehen und bei Veranstaltungen, für die der Verein
ein Eintritts-/ Startgeld oder ähnliches verlangt,
das fördernde Mitglied/Mitglied dieses Entgelt
entrichtet hat. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes
kann der Vorstand im Einzelfall von der Entrichtung
eines Eintritt-/Startgeldes oder ähnlichen Entgelts
befreien.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, wovon jeweils ein stellvertretender
Vorsitzender das Amt des Schatzmeisters und einer das
Amt des Schriftführers übernimmt. Die Mitglieder
des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam sind
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte
des Vereins. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsstelle
einzurichten und das zu deren Betrieb notwendige Personal
einzustellen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Jahr vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich
zu laden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist
einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt (§ 37 BGB).
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben besonderen
Bestimmungen in dieser Satzung:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung.
2. Wahl eines Revisors der Jahresabrechnung.
3. Entlastung und Neuwahl des Vorstands.
4. Satzungsänderungen.
5. Beschlußfassung über Mitgliederanträge.
6. Auflösung des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand eine
Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Beschlußfassung
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Eine schriftliche Stimmübertragung eines nicht
anwesenden Mitglieds an ein anderes Mitglied ist zulässig.
Es können bis zu drei Stimmen bei einem Mitglied
vereinigt werden.
Bei Satzungsänderungen und Auflösung ist
eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
vom Schriftführer ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 13 Einsichtnahmerecht
Dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand der „Erich
Kühnhackl Stiftung“ wird das Recht eingeräumt,
jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins zur
Förderung der „Erich Kühnhackl Stiftung“
zu nehmen.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die „Erich Kühnhackl
Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
München, den 02.07.2003
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